Sehr geehrte Patientinnen und Patienten, Begleitpersonen und Besucher!
- Das LKH Wolfsberg und seine Einrichtungen dürfen nur von Personen1 betreten werden, die sich aus gesundheitlichen, dienstlichen Erfordernissen oder persönlichen Besuchsgründen im Gebäude aufhalten. Im Rahmen des Hausrechts behält sich das Krankenhaus vor, Personen ohne berechtigtem Aufenthaltsgrund zum Verlassen des Hauses aufzufordern.
- Die Räumlichkeiten und sonstigen Einrichtungen der Landeskrankenanstalt und ihrer angeschlossenen Bereiche sind schonend zu benützen und rein zu halten. Schuldhafte Beschädigungen verpflichten zum Schadenersatz. In entsprechend gekennzeichneten Räumlichkeiten ist der unbefugte Zutritt und Aufenthalt verboten.
- Das LKH Wolfsberg und seine Einrichtungen dienen der medizinischen Versorgung, Betreuung und Unterstützung von Menschen in unterschiedlichen gesundheitlichen Lebenslagen. Den zu versorgenden Personen soll die bestmögliche medizinische Behandlung und Pflege zukommen. Die Betroffenen haben aber auch das Bedürfnis und das Recht auf Wahrung und Schutz ihrer Persönlichkeit, auf Information und Beratung sowie auf Ruhe und Rücksichtnahme. Voraussetzung für den wirksamen und erfolgreichen Verlauf der Behandlung und Pflege ist auch, dass die zu versorgenden Personen, ihre Begleitpersonen und Besuchende durch ihr Verhalten im Krankenhaus den Anstaltsbetrieb nicht stören. Alle Personen sind daher verpflichtet, während ihres Aufenthaltes im LKH Wolfsberg, diese Hausordnung zu beachten.
- Die zu versorgenden Personen sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten alles für einen günstigen Behandlungsverlauf beizutragen. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung der mit der Versorgung verbundenen Maßnahmen, die Kooperation während der Behandlung, die grundsätzliche Nikotin-, Alkohol- und Drogenabstinenz sowie die Anpassung an notwendige organisatorische Erfordernisse, die sich insbesondere für eine möglichst effiziente Behandlung aus dem Krankenhausbetrieb sowie aus der Rücksichtnahme auf die anderen zu versorgenden Personen ergeben.
- In den Räumlichkeiten der Landeskrankenanstalt und ihrer angeschlossenen Bereiche besteht grundsätzlich, außer in den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Außenbereichen, striktes Rauchverbot.
- Die Anordnungen der Ärzte und des Pflegepersonals sind im Interesse der zu versorgenden Personen und des geordneten Betriebsablaufes zu befolgen. Mitgebrachte Medikamente dürfen keinesfalls ohne Zustimmung des behandelnden Arztes eingenommen werden.
- Zu den jeweils festgelegten Zeiten können die zu versorgenden Personen, sofern nicht medizinische Gründe dagegensprechen, Besuche empfangen. Während der Zeit der ärztlichen Visite haben sich die zu versorgenden Personen jedenfalls im Krankenzimmer aufzuhalten. Aus zwingenden medizinischen Gründen kann Besuch vorübergehend untersagt oder eingeschränkt werden. Mitgebrachte Nahrungs- und Genussmittel etc., welche die Behandlung und Pflege beeinträchtigen könnten, sollten nur nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt der zu versorgenden Person ausgefolgt werden.
- Zu versorgenden Personen ist das Verlassen des Krankenanstaltengeländes während des stationären Aufenthaltes nur mit schriftlicher ärztlicher Erlaubnis oder gegen Revers gestattet. Für die Abteilung für chronisch Kranke gelten gesonderte Regelungen, welche den entsprechenden Informationen zu entnehmen sind. Bei der Entlassung hat die zu versorgende Person alle anstaltseigenen Gegenstände dem Pflegepersonal zu übergeben.
- Auskünfte über Untersuchungsergebnisse und den Gesundheitszustand von zu versorgenden Personen dürfen nur mit Zustimmung derselben vom ärztlichen Personal der Landeskrankenanstalt erteilt werden.
- Alle Personen, die sich im LKH Wolfsberg und seinen Einrichtungen aufhalten, haben jede unzumutbare Form von störendem Lärm – insbesondere, wenn dieser ungebührlich verursacht wurde – sowie jede damit verbundene Lärmerregung zu unterlassen. Es gilt stets das Recht der zu versorgenden Personen auf Wahrung und Schutz ihrer Intimsphäre sowie auf Ungestörtheit, Ruhe und Rücksichtnahme, insbesondere während der Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr zu wahren.
- Zum Zwecke der Veröffentlichung und Verbreitung angefertigte Bild- und Tonaufnahmen in den Gebäuden und am Anstaltsgelände des LKH Wolfsberg sind nur mit Zustimmung der Anstaltsleitung zulässig. Im Falle von Bildaufnahmen ist – sofern berechtigte Interessen abgebildeter Personen durch Veröffentlichung oder Verbreitung beeinträchtigt werden könnten – zusätzlich die schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen erforderlich.
- Werbe- und/oder Wahlveranstaltungen insbesondere auch politischer Parteien und Vereinigungen, als auch das Anbringen darauf hinweisender Plakate im Anstaltsgelände sind ausnahmslos verboten. Das gezielte Ansprechen von Personen zum Zwecke des Erbittens von Geld oder Sachleistungen (Betteln) sowie das Anbieten oder der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen (Hausieren) sind im gesamten Krankenhausbereich nicht gestattet. Ausgenommen sind durch die Krankenanstaltenleitung genehmigte Verkaufsaktionen.
- Die zu versorgenden Personen, Besuchende und Begleitpersonen können dem Personal jederzeit Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese werden ggf. an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
- In den speziell gekennzeichneten Bereichen der Landeskrankenanstalt und ihrer angeschlossenen Bereiche ist die Benutzung von Mobiltelefonen aus Rücksicht auf die sensiblen medizinischen Geräte grundsätzlich nicht erlaubt. Die Verwendung eigener elektrischer Geräte und Apparate ist grundsätzlich nicht gestattet, davon ausgenommen sind elektrische Geräte und Apparate zum Zwecke der persönlichen Kommunikation und Körperpflege inklusive zugehöriger Ladegeräte. Die Verwendung von eigenen medizinischen Geräten sollte nur nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt der zu versorgenden Person erfolgen. Das LKH Wolfsberg übernimmt keine Haftung bei Schäden, Verlusten oder Verletzungen, welche durch die Benützung eigener elektrischer Geräte verursacht wurden.
- Das Befahren des Anstaltsgeländes ist bis auf Widerruf gestattet. Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die diesbezüglichen Anstaltsvorschriften, Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen sind einzuhalten. Bei Zuwiderhandeln ist die Anstaltsverwaltung berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters vom Anstaltsgelände zu entfernen. Gleiches gilt für das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen und bei Verursachung unnötigen Lärms.
- Das Befahren des Anstaltsgeländes und der Gebäude des LKH Wolfsberg mit Rollerblades, Skateboards und dergleichen ist strengstens verboten. E-Bikes und E-Scooter dürfen nicht im Gebäude abgestellt werden. Es ist untersagt, die Akkus dieser Geräte im Gebäude zu laden bzw. aufzubewahren. Fahrräder und (E-)Scooter sind an den dafür vorgesehenen Fahrradabstellplätzen abzustellen. Elektrische Mobilitätshilfen wie Rollstühle sind mit angepasster Geschwindigkeit zu benutzen.
- Das Mitnehmen von Tieren in die Räumlichkeiten der Landeskrankenanstalt ist nicht gestattet. Davon nicht betroffen sind Therapietiere.
- Zu versorgende Personen können Geld, Wertgegenstände und dergleichen während des stationären Aufenthaltes gegen Bestätigung und ohne Gebühr hinterlegen. Die hinterlegten Gegenstände werden auf Verlangen und bei gleichzeitiger Rückgabe der Hinterlegungsbestätigung und gegebenenfalls nach Überprüfung der Legitimation dem Hinterleger oder dem von ihm Bevollmächtigten ausgefolgt. Für die von zu versorgenden Personen mitgebrachten Kleider, Wäsche und sonstigen Gebrauchsgegenstände sowie für nicht hinterlegte Wertgegenstände übernimmt die Landeskrankenanstalt keine Haftung.
- Die Einhaltung der Hausordnung ist für einen ordnungsgemäßen Betrieb unumgänglich. Grobe Verstöße gegen die Hausordnung können daher für Besuchende und Begleitpersonen den Verweis vom Anstaltsgelände zur Folge haben; für in Behandlung befindlichen Personen kann, außer in Fällen der Unabweisbarkeit, die vorzeitige Entlassung verfügt werden.
Version 4.0, 18.06.2025