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Stationäre Aufnahme & Entlassung

Aufnahme

Einweisung 

Sollten Sie mit einer Einweisung Ihres Arztes/Ihrer Ärztin zu uns kommen, wäre es von Vorteil, wenn Sie sich zwischen 07:30 Uhr und 08:00 Uhr auf der für Sie zuständigen Abteilung einfinden. Bei eventuellen Problemen fragen Sie am besten in der Leitstelle / Haupteingang nach. Dort hilft man Ihnen sofort weiter.

 

Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

Nach erfolgter Terminvereinbarung für eine geplante Aufnahme ist/sind mitzubringen:

  • Zuweisung/Bewilligung, E-Card, amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, Reisepass)
  • aktuelle Befunde, medizinische Ausweise (wie z.B. bei Diabetes, Schrittmacher, Blutgerinnung, Allergiepass, Impfpässe, Blutgruppenausweis, Prothesenpass, etc.)
  • Liste mit Namen und Dosierung aller in letzter Zeit eingenommenen Medikamente
  • Diabetiker: Pen, Blutzuckermessgerät und Teststreifen
  • Code für externe Bildgebung

Was bringe ich mit?

Wenn Sie uns als stationäre Patientin/als stationärer Patient besuchen, benötigen Sie einige Dinge für ihren Aufenthalt.

  • Hygieneartikel, evtl. Nachtwäsche (Nachthemden stellen wir Ihnen aber auch gerne zur Verfügung), bequeme Kleidung (z.B. einen Trainingsanzug oder Bademantel)
  • Gewohnte Hilfsmittel wie Brille, Zahnersatz oder Gehhilfen
  • Hausschuhe

     

Begleitpersonen

Im LKH Wolfsberg sind Begleitpersonen für Kinder herzlichst willkommen.
Über die Kosten einer derartigen Aufnahme und weitere Details informiert Sie sehr gerne unser Stationspersonal!

 

Entlassung

Entlassungspapiere

Sie bekommen am Tag der Entlassung aus der stationären Behandlung Ihre Entlassungspapiere ((Kurz-)Arztbrief, Aufenthaltsbestätigung, etc.) mit, die Sie Ihrem Hausarzt bzw. Ihrem Arbeitgeber weiterleiten können.

Betreuung zu Hause

Wenn Sie es wünschen, sorgen wir auch gerne für eine vorübergehende Betreuung zu Hause. Unser Team der Sozialberatung/Entlassungsmanagement berät Sie gerne.

Kostenbeiträge

Die Österreichische Gesundheitsvorsorge zählt zu den besten der Welt. Die Sozialversicherung und das jeweilige Bundesland übernehmen die medizinischen Kosten, die während Ihres stationären Aufenthalts anfallen.
Aufgrund der Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung (§57 K-KAO) müssen stationäre Patienten in den Kärntner Krankenhäusern Kostenbeiträge entrichten. Die Höhe ist für durch den Landesgesundheitsfonds finanzierte (gemeinnützige, private und öffentliche) Krankenhäuser pro Bundesland gesetzlich einheitlich festgelegt und unabhängig von der jeweiligen Sozialversicherung.
Sie bekommen daher nach Beendigung Ihres Aufenthalts einen Erlagschein zugeschickt. Sollten Sie zusatzversichert sein, übernimmt die Versicherung die Kosten.
Als Verpflegstag ist ein Tag zu verstehen, an dem der/die Patient/-in eine pflegerische/ärztliche Leistung im Rahmen seines/ihren stationären Aufenthalts erhält.

Sozialversicherte Patienten der Allgemeinen Gebührenklassen müssen folgende Beiträge zahlen:

  • Aufenthaltskostenbeitrag in der Höhe von € 8,00 pro Verpflegstag zusätzlicher Beitrag in der Höhe von € 1,45 pro Verpflegstag
    • Dieser Beitrag wird im Namen der Sozialversicherungsträger für den Kärntner Gesundheitsfonds eingehoben.
  • Sowohl von sozialversicherten Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse als auch von Patienten der Sonderklasse wird ein Beitrag in der Höhe von € 0,73 pro Verpflegstag eingehoben. Dieser Beitrag (€ 0,73) wird zur Entschädigung von Schäden, die durch die Behandlung in Krankenanstalten entstanden sind und bei denen
  1. eine Haftung der Rechtsträger nicht eindeutig gegeben ist,
  2. eine Haftung der Rechtsträger nicht gegeben ist und eine bislang unbekannte oder eine sehr seltene und zugleich auch schwerwiegende Komplikation eingetreten ist oder
  3. eine Haftung der Rechtsträger nicht gegeben ist und eine aufgeklärte Komplikation außerordentlich schwer verlaufen oder großer Schaden entstanden ist, verwendet.

Bei der Einhebung aller dieser drei Beiträge sind sowohl der Aufnahme- und Entlassungstag zu berücksichtigen. Alle diese drei Beiträge werden jedoch maximal für 28 Kalendertage im Kalenderjahr eingehoben.

Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Beiträge ausgenommen sind Personen,

  • für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird,
  • die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft,
  • im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder
  • als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, sowie
  • die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen befreit sind und
  • die zum Zweck einer Organspende stationär aufgenommen werden.

Für nähere Auskünfte steht Ihnen die Abteilung APM & Controlling – Administratives Patientenmanagement gerne zur Verfügung (Telefon +43 4352 533-76115).

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